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Dokument-ID: 340346

Kommentar

§ 20 HeizKG

Geldstrafe bis EUR 10.000,–

Wird die Abrechnung nicht gehörig gelegt oder die Einsicht in die Belege nicht gewährt (§§ 16 bis 19), so ist der Wärmeabgeber dazu unter Androhung einer Geldstrafe bis zu EUR 5.800,– zu verhalten.

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