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Dokument-ID: 1151359
Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Zur Reduktion der Maklerprovision bei Abweichen von der Baubewilligung
OGH: Die Klägerin ist gewerbsmäßige Immobilienmaklerin und begehrt vom Beklagten die Bezahlung der Maklerprovision für die Vermittlung des Kaufs einer Wohnung. Der Beklagte wandte dagegen ua ein, dass der Dachaufbau zu einer anderen Wohnung im Haus nicht den baurechtlichen Bestimmungen entsprochen habe. Darüber sei die Klägerin und die für sie auftretende Mitarbeiterin informiert gewesen, habe diese Information aber nicht an den Beklagten weitergegeben. Bei Kenntnis dieser Rechtsmängel hätte der Beklagte das Objekt nicht gekauft.