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§ 26 WEG 2002
Einstimmigkeit
Für eine Gemeinschaftsordnung ist gemäß § 828 ABGB Einstimmigkeit erforderlich. Enthalten die Kaufverträge zwischen WE-Organisator und WE-Bewerber Regelungen, die bereits die geplante WE-Gemeinschaft betreffen und damit über die obligatorischen Beziehungen der unmittelbar beteiligten Vertragsteile hinausgehen, wird überdies durch Abschluss gleichlautender Verträge dem Erfordernis der Einstimmigkeit Rechnung getragen, so dass die Regelungen auch Rechtswirksamkeit unter den zukünftigen WE-Eigentümern erlangen, so wurde damit eine Gemeinschaftsordnung geschaffen, aus deren Bestimmungen nicht der WE-Organisator, sondern die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer verpflichtet sind. Dies gilt auch dann, wenn in den Verträgen jedem WE-Werber ein Kfz-Abstellplatz zugesagt worden war, in der Folge aber zu wenige hergestellt wurden. Diesfalls ist lediglich eine Klage gegen die anderen WE-Eigentümer möglich (MietSlg 42.441=wobl 1990/77/43).