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Ihre Suche nach "§ 30" "MRG" lieferte 118 Ergebnisse.
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Instandhaltungspflicht des Mieters
Allgemeines
Der Hauptmieter ist gem § 8 Abs 1 MRG berechtigt, den Mietgegenstand dem Vertrag gemäß zu gebrauchen und zu benützen. Er hat den Mietgegenstand und die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen, wie im besonderen die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- (einschließlich von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) und sanitären Anlagen so zu warten und, soweit es sich nicht um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses handelt, so instand zu halten, dass dem Vermieter und den anderen Mieter des Hauses kein Nachteil erwächst.