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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Verjährung von Ansprüchen des Verwalters auf Auslagenersatz für wiederkehrende Leistungen
OGH: Als Machthaber der Eigentümergemeinschaft hat der Verwalter gem § 1014 Satz 1 ABGB einen Anspruch darauf, dass ihm der Gewaltgeber den zur Besorgung des Geschäfts notwendig oder nützlich gemachten Aufwand ersetzt. Ansprüche des Verwalters auf Auslagenersatz für wiederkehrende Leistungen unterliegen nach stRsp und hL der Verjährungsregel des § 1486 Z 1 ABGB und verjähren somit in drei Jahren. Zu den wiederkehrenden Leistungen, die § 1486 Z 1 ABGB unterliegen, gehören insbesondere vom Verwalter bevorschusste Betriebskosten aber auch Aufwendungen für kleinere Reparaturen.