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WEKA (epu) | Judikatur | Leitsatz
Rauchverbot in der eigenen Wohnung bei geöffnetem Fenster bzw auf der eigenen Terrasse?
OGH: § 364 Abs 2 verleiht dem Eigentümer eines Grundstücks das Recht, die Unterlassung vom Nachbargrundstück ausgehender Einwirkungen durch „Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche“, die das den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen, zu begehren; die unmittelbare Zuleitung ist hingegen grundsätzlich unzulässig. Dieser Anspruch steht auch bloß obligatorisch Nutzungsberechtigten zu. Im vorliegenden Fall begehrte der Mieter einer in der Wiener Innenstadt gelegenen Wohnung die Unterlassung der Rauch- und Geruchseinwirkungen auf seine Wohnung, die durch das Zigarrenrauchen des schräg unterhalb wohnhaften Mieters bei offenem Fenster/auf der Terrasse bzw durch das nachfolgende Lüften zu Tages- und Nachtzeiten bewirkt wurden. Ein Schlafen bei geöffnetem Fenster und/oder geöffneter Terrassentür sei wegen des penetranten Geruchs ausgeschlossen, er müsse sich beim Lüften nach den Rauchgewohnheiten des Beklagten richten und ein Frühstücken auf der Terrasse sei ebenfalls nicht möglich.