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WEKA (epu) | Judikatur | Leitsatz
Auswirkungen der Rechtfertigung eines vorgemerkten Eigentumsrechts auf die nachrangige Anmerkung der Teilungsklage
OGH: Im vorliegenden Fall wurde dem Betreibenden (= Teilungskläger) gegen die Verpflichtete aufgrund eines vollstreckbaren Anerkenntnisurteils die Exekution gemäß § 352 EO zur Versteigerung der gemeinschaftlichen, jeweils im Hälfteeigentum stehenden Liegenschaft bewilligt. Aufgrund eines Übergabsvertrags, den die Verpflichtete bereits vor Anmerkung der Teilungsklage mit einer Dritten geschlossen hatte, bestand jedoch auch die vorrangige Vormerkung von deren Eigentumsrecht. Nunmehr erfolgte die Rechtfertigung dieser Vormerkung, ohne dass die Zwischeneintragungen der Anmerkung der Teilungsklage „gegen einverleibten Eigentümer“ oder die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens gelöscht wurden.