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FORUM Media (api) | Judikatur | Leitsatz
Zur Legitimation, gem § 6 Abs 2 MRG die Herausgabe der Mietzinsreserven an den bestellten Verwalter zu beantragen
OGH: Gem § 6 Abs 2 MRG ist ein Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten nach § 6 Abs 1 MRG in Rechtskraft erwachsen und wird dem nicht innerhalb der vorgesehenen Frist entsprochen, steht es jedem Mieter des Hauses oder der Gemeinde zu, einen Antrag darauf zu stellen, einen Verwalter mit der Durchführung der Arbeiten und der Verwaltung des Hauses zu beauftragen. Einem bestellten Verwalter ist auf Antrag auch zu gestatten, die Mietzinsreserven zu verwalten, die in den vergangenen 10 Jahren erzielt worden sind. Dabei muss derjenige, der über die Reserven verfügt, diese innerhalb von 14 Tagen herausgeben. Bei der Lösung der Frage, ob auch Mieter/innen berechtigt sind, einen Antrag auf Herausgabe von Mietzinsreserven zu stellen, ist auf § 6 Abs 1 MRG zu schauen, der dieselbe Formulierung „auf Antrag“ aufweist, wie jene Bestimmung in Abs 2. Bei der Regelung des Abs 1 besteht kein Zweifel, dass auch Mieter/innen zur Antragsstellung legitimiert sind. In der Lehre unterstreichen Würth und T. Hausmann/Riss, dass einem Verwalter auch die Befugnis zur Verwaltung der Mietzinsreserven „über Antrag des Verwalters oder einer Partei im Verfahren“ zu erteilen ist. Der OGH folgt dieser Ansicht und hält fest, dass eine Antragslegitimation eines Hauptmieters oder einer Hauptmieterin auf Herausgabe der Mietzinsreserven sich mit der ErläutRV zur Stammfassung des Gesetzes deckt, die besagen, dass die Normen bzgl der Zwangsverwaltung den Mieter/innen dazu dienen sollen, ein psychologisch adäquates und effektives Instrument darzustellen, um die Sicherung der Wohnraumversorgung sicherzustellen, was vor allem die Erhaltung des Miethauses einschließt.