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Dokument-ID: 075541
§ 1415. Zahlung einer Schuldpost
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1415. Zahlung einer Schuldpost
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Gläubiger ist nicht schuldig; die Zahlung einer Schuldpost theilweise, oder auf Abschlag anzunehmen. Sind aber verschiedene Posten zu zahlen; so wird diejenige für abgetragen gehalten, welche der Schuldner mit Einwilligung des Gläubigers tilgen zu wollen, sich ausdrücklich erkläret hat.