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Dokument-ID: 1019643

Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz

Verkehrsüblichkeit bei Austausch von Fenstern gegen bodentiefe Fenster und Fenstertüren?

OGH: Im Anlassfall wollte der Antragsteller die bestehenden Fenster des in seinem Wohnungseigentum stehenden Geschäftslokals gegen bodentiefe Fenster und Fenstertüren austauschen. Da durch diese Änderung allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen wären, müssen sie zusätzlich zu den in § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 geforderten negativen Voraussetzungen kumulativ auch die Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 erfüllen. Die Änderungen müssen also entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.

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