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Dokument-ID: 983629
WEKA (ato) | Judikatur | Leitsatz
Exekution des Übertragungsanspruchs gem § 10 Abs 4 WEG 2002
OGH: Die Exekution eines Übertragungsanspruchs nach § 10 Abs 4 WEG 2002 wird durch die Vornahme einer entsprechenden bücherlichen Eintragung vollzogen (§ 350 Abs 1 EO). § 33 Abs 1 lit d GBG normiert, dass rechtskräftige Urteile, die eine Exekutionsführung nach § 350 EO gestatten, im Grundbuchsverfahren Grundlage einer unmittelbaren bücherlichen Einverleibung sein können. Das heißt, der Erwerber des einzutragenden Rechts hat die Wahl, direkt beim Grundbuchsgericht um die Einverleibung anzusuchen oder sie über das Exekutionsgericht zu erzwingen.