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Dokument-ID: 075440
§ 1324. Schaden durch auffallende Sorglosigkeit
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1324. Schaden durch auffallende Sorglosigkeit
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
In dem Falle eines aus böser Absicht, oder aus einer auffallenden Sorglosigkeit verursachten Schadens; ist der Beschädigte volle Genugthuung; in den übrigen Fällen aber nur die eigentliche Schadloshaltung zu fordern berechtiget. Hiernach ist in den Fällen, wo im Gesetze der allgemeine Ausdruck: Ersatz, vorkommt, zu beurtheilen, welche Art des Ersatzes zu leisten sey.