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Dokument-ID: 075468
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1347. b) als Mitschuldner;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wenn jemand, ohne die den Bürgen zu Statten kommende Bedingung, einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beytritt; so entsteht eine Gemeinschaft mehrerer Mitschuldner, deren rechtliche Folgen nach den in dem Hauptstücke von Verträgen überhaupt gegebenen Vorschriften zu beurtheilen sind (§§. 888 – 896).