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Dokument-ID: 1162667

Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz

Keine Zurechnung der Bauaufsicht bei falscher Materialwahl

OGH: Im Anlassfall beauftragte die Klägerin die Erstbeklagte mit Architekten- bzw Planungsleistungen für ein Wohnbauprojekt. Die Zweitbeklagte war von ihr mit der bauphysikalischen Projektbearbeitung des Bauvorhabens beauftragt. Der Erstnebenintervenientin auf Seiten der Beklagten oblag die örtliche Bauaufsicht. Die Zweitnebenintervenientin auf Seiten der Beklagten führte im Auftrag der Klägerin die Ausflockung der Entlüftungsschächte mit dem Material „R*-Firesafe“ durch. Der von der Erstbeklagten ursprünglich geplante Systemaufbau der Entlüftungsschächte auf den Dächern der Häuser wurde von der Zweitbeklagten freigegeben, obwohl er nach dem Stand der Technik nicht geeignet und nicht schadensfrei umsetzbar war. Im Zug der Bauausführung schlug die Erstnebenintervenientin, nachdem sie sich bei der Zweitnebenintervenientin über die Konvektionsdichtheit des Materials erkundigt hatte, der Erstbeklagten aus brandschutztechnischen Gründen die Ausflockung der Entlüftungsschächte mit dem Material „R*-Firesafe“ anstelle des ursprünglich geplanten PU-Schaums vor. Die Erstbeklagte leitete diesen Vorschlag an die Zweitbeklagte mit der Bitte um Prüfung weiter. Der Geschäftsführer der Zweitbeklagten gab diesen Vorschlag frei, ohne das Material zu kennen oder dessen Konvektionsdichtheit zu überprüfen. Wegen der fehlenden Diffusionsdichtheit des Materials „R*-Firesafe“ kam es zu Schäden an den Entlüftungsschächten, über die die Zweitbeklagte hätte aufklären müssen.

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