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Dokument-ID: 932273
WEKA (ato) | Judikatur | Leitsatz
Zum Schimmel in der Wohnung wegen Sommerkondensat
OGH: Ein Kaufgegenstand muss der Natur des Geschäfts sowie der geschlossenen Verabredung entsprechend benützt und verwendet werden können. Im Falle einer zum Zweck des Wohnens verkauften Wohnung bedeutet das – mangels abweichender Vereinbarungen –, dass diese grundsätzlich bei Zugrundelegung eines allgemein üblichen Wohnverhaltens bewohnbar sein muss, ohne bereits dadurch nachhaltigen Schimmelbefall erwarten zu müssen.