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Dokument-ID: 075480
§ 1359. Bürgschaft mehrerer Personen
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1359. Bürgschaft mehrerer Personen
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Haben für den nähmlichen ganzen Betrag mehrere Personen Bürgschaft geleistet; so haftet jede für den ganzen Betrag. Hat aber Eine von ihnen die ganze Schuld abgetragen; so gebührt ihr gleich dem Mitschuldner (§ 896) das Recht des Rückersatzes gegen die übrigen.