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Dokument-ID: 130847

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Parteien

§ 1. Anwendungsbereich

idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

(1) Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren außer Streitsachen (Außerstreitverfahren).

(2) Das Außerstreitverfahren ist in denjenigen bürgerlichen Rechtssachen anzuwenden, für die dies im Gesetz angeordnet ist.

(3) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch auf Außerstreitverfahren anzuwenden, die in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt sind.