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Dokument-ID: 099361
Vorschrift
Notariatstarifgesetz (NTG)
§ 22.
idF BGBl. II Nr. 132/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2023
Für einfache Vollmachten, besonders wenn eine Drucksorte verwendet werden kann, und für Quittungen beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- bis einschließlich 360 Euro 2,40 Euro,
- über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 3,20 Euro,
- über 730 Euro bis einschließlich 2 180 Euro 3,60 Euro,
- über 2 180 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 5,20 Euro,
- über 3 630 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 7,50 Euro,
- über 7 270 Euro 10,20 Euro.
(BGBl. II Nr. 132/2023)