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Dokument-ID: 074460
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 387.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
In wie fern Grundstücke wegen gänzlicher Unterlassung ihres Anbaues, oder Gebäude wegen der unterlassenen Herstellung für verlassen anzusehen, oder einzuziehen seyn, bestimmen die politischen Gesetze.