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Dokument-ID: 075429
§ 1314. Haftung für eine gefährliche Person
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1314. Haftung für eine gefährliche Person
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Wer eine Dienstperson ohne Zeugnis aufnimmt oder wissentlich eine durch ihre Leibes- oder Gemütsbeschaffenheit gefährliche Person im Dienste behält oder ihr Aufenthalt gibt, haftet dem Hausherrn und den Hausgenossen für den Ersatz des durch die gefährliche Beschaffenheit dieser Personen verursachten Schadens.