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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Zur Erweiterung einer Servitut bei Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf unbebautem Grundstück
OGH: Nach § 484 ABGB kann der Besitzer des herrschenden Guts zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben, allerdings dürfen Servituten nicht erweitert werden. Sie sind vielmehr sogar einzuschränken, soweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung erlauben. Eine Änderung der Benützungsart des herrschenden Guts, die die Belastung des dienenden Guts erheblich erschwert, stellt nach der Rechtsprechung eine unzulässige „Erweiterung der Dienstbarkeit“ dar. Zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei der Eigentümer des dienenden Grundstücks erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse nicht hinnehmen muss.