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Judikatur | Leitsatz
Hängt Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum davon ab, gleichartige Wohnungseigentumsobjekte zu schaffen?
OGH: Der Anspruch eines Teilhabers auf Aufhebung der Gemeinschaft ist ein unbedingter, der nur insofern eine Einschränkung erfährt, als die Teilung nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der Übrigen begehrt werden darf. Die Realteilung (= Naturalteilung) hat gesetzlichen Vorrang vor der Zivilteilung. Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird.