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Dokument-ID: 075418
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1305. 2) Aus dem Gebrauche des Rechtes;
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Wer von seinem Rechte innerhalb der rechtlichen Schranken (§ 1295, Absatz 2) Gebrauch macht, hat den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten.