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Dokument-ID: 075388
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1276.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wer die künftigen Nutzungen einer Sache in Pausch und Bogen; oder wer die Hoffnung derselben in einem bestimmten Preise kauft, errichtet einen Glücksvertrag; er trägt die Gefahr der ganz vereitelten Erwartung; es gebühren ihm aber auch alle ordentliche erzielte Nutzungen.