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Dokument-ID: 099345
Vorschrift
Notariatstarifgesetz (NTG)
§ 9. Unwirksame und unbrauchbare Urkunden
idF BGBl. Nr. 576/1973 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1974
Für eine wegen Formgebrechen oder sonst aus Verschulden des Notars unwirksame Urkunde, für Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen, die wegen eines Mangels unbrauchbar sind, ist keine Gebühr zu entrichten.