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Dokument-ID: 075399
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1287. 6) gesellschaftliche Versorgungsanstalten;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Vertrag, wodurch vermittelst einer Einlage ein gemeinschaftlicher Versorgungs-Fond für die Mitglieder, ihre Gattinnen oder Waisen errichtet wird, ist aus der Natur und dem Zwecke einer solchen Anstalt, und den darüber festgesetzten Bedingungen, zu beurtheilen.