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Dokument-ID: 075401
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1289.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der gewöhnliche Gegenstand dieses Vertrages sind Waaren, die zu Wasser oder zu Lande verführt werden. Es können aber auch andere Sachen, z.B. Häuser und Grundstücke gegen Feuer-, Wasser- und andere Gefahren versichert werden.