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Theresa Tisch | Judikatur | Leitsatz
Zur ausschließlichen Nutzung durch einen Miteigentümer und der Höhe des Benützungsentgelts
OGH: Miteigentümer haben gem § 839 ABGB gemeinsame Nutzungen und Lasten, welche sich aus der Teilhabe der Sache ergeben, ihren Anteilen entsprechend aufzuteilen. Vermietet also ein Miteigentümer eine gemeinschaftliche Sache, hat er dem anderen Miteigentümer den anfallenden Mietzins anteilig zu entrichten. Unterlässt er dies, entsteht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Zahlung gem § 1041 ABGB. Voraussetzung für das Bestehen des Anspruches ist jedoch, dass der Miteigentümer die ausschließliche beziehungsweise übermäßige Nutzung der Sache nicht durch einen anderen Rechtstitel ableiten kann.