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Dokument-ID: 075373
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1262.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Ist zwischen den Ehegatten eine Gemeinschaft der Güter bedungen; so hört dieselbe durch den Concurs des einen oder des andern Ehegatten auf, und das zwischen ihnen gemeinschaftliche Vermögen wird, wie bey dem Tode, getheilt.