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Dokument-ID: 075381
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1269. Arten der Glücksverträge.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Glücksverträge sind: die Wette; das Spiel und das Los; alle über gehoffte Rechte, oder über künftige noch unbestimmte Sachen errichtete Kauf- und andere Verträge; ferner, die Leibrenten; die gesellschaftlichen Versorgungsanstalten; endlich die Versicherungs- und Bodmereyverträge.