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Dokument-ID: 075382
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1270. 1) die Wette;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wenn über ein beyden Theilen noch unbekanntes Ereigniß ein bestimmter Preis zwischen ihnen für denjenigen, dessen Behauptung der Erfolg entspricht, verabredet wird: so entsteht eine Wette. Hatte der gewinnende Theil von dem Ausgange Gewißheit, und verheimlichte er sie dem andern Theile; so macht er sich einer Arglist schuldig, und die Wette ist ungültig; der verlierende Theil aber, dem der Ausgang vorher bekannt war, ist als ein Geschenkgeber anzusehen.