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Dokument-ID: 1093919

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 441. Einzelverkäufe

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betrieb des Schuldners können nur wegen Benachteiligungsabsicht nach § 439 Z 1 bis 3 angefochten werden.

(BGBl. I Nr. 86/2021)