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Dokument-ID: 130927
Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 75. Form und Inhalt des Abänderungsantrags
idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005
(1) Der Abänderungsantrag hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens zu enthalten:
- die Bezeichnung des Beschlusses, dessen Abänderung begehrt wird;
- die Gründe, weshalb die Abänderung beantragt wird;
- Angaben über die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist nach § 74 ergibt.
(2) Der Antrag muss erkennen lassen, welche andere Entscheidung angestrebt wird. § 9 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.