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Judikatur | Leitsatz
Zur Massezugehörigkeit von Mietrechten an – gem § 42 Abs 4 MRG der Exekution entzogenen – unentbehrlichen Wohnräumen
OGH: § 105 EO und § 5 Abs 3 KO zeichnen sich gerade dadurch aus, dass nicht bestimmte Wohnräume ex lege der Exekution entzogen werden, sondern dass aus dem an sich tauglichen Exekutionsobjekt unentbehrliche Wohnräume dem Verpflichteten durch Gerichtsbeschluss überlassen werden können. Eine dem Mietrecht unterfallende Wohnung ist gem § 42 Abs 4 MRG nur insoweit der Exekution entzogen, als sie unentbehrliche Wohnräume betrifft. Es handelt sich um eine Exekutionsbeschränkung, die denknotwendig einen Gerichtsbeschluss über ihren Umfang voraussetzt, auf den der Gemeinschuldner im Hinblick auf § 5 Abs 4 KO einen Rechtsanspruch hat.