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Dokument-ID: 075267
§ 1162. Vorzeitige Auflösung
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1162. Vorzeitige Auflösung
Vorzeitige Auflösung.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.