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Dokument-ID: 1198298
WEKA (fpf) | Judikatur | Entscheidung
10 Ob 54/24z; OGH; 17. Dezember 2024 – bearbeitete Version
GZ: 10 Ob 54/24z | Gericht: OGH vom 17.12.2024
Klauselentscheidung
Leitsatz
Die (einseitige) Formulierung einer Klausel ohne diesbezügliche Verhandlungen bedeutet nicht, dass diese im Einzelnen ausgehandelt wurde. Ebenso reicht es für ein solches Aushandeln nicht aus, dass die Klausel zwischen den Vertragsteilen bloß erörtert und dem Verbraucher bewusstgemacht worden ist. Der Unternehmer muss vielmehr zu einer Änderung des von ihm verwendeten Textes erkennbar bereit gewesen sein.