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Judikatur | Leitsatz
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OGH: Der Gesetzgeber hat diese Entscheidung zum Anlass genommen, durch die WRN 1999 (Art II Abschn I Z 36) § 45 Abs 2 MRG dahin zu novellieren, dass die einzuhaltende Schriftform einer erstmaligen Vorschreibung von EVB samt Verpflichtungserklärung geregelt wurde: Zur Erfüllung der Schriftform reicht bei automationsunterstützt hergestellten Erklärungen anstelle der eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden auch die drucktechnische Ausfüllung von dessen Namen aus. Diese Grundsätze, die der erkennende Senat betreffend die schriftliche „Bekanntgabe“ der Einforderung von EVB entwickelt hat, sind auch für die schriftliche „Anzeige“ eines Ersatzanspruchs für Aufwendungen nach § 10 Abs 4 MRG anzuwenden.