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Dokument-ID: 075270
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1162c.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Trifft beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.