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Dokument-ID: 144435
Vorschrift
Jurisdiktionsnorm (JN)
§ 98. Gerichtsstand der Schiffer und der Schiffsmannschaft.
idF BGBl. Nr. 135/1983 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1983
Gegen Schiffer und Personen der Schiffsmannschaft können Forderungen der in § 97 bezeichneten Art auch dann bei dem nach dem jeweiligen Aufenthalt des Beklagten zuständigen Gericht geltend gemacht werden, wenn dieser an einem anderen Ort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.