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Dokument-ID: 075280
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1169. Fürsorgepflicht.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Die Bestimmungen des § 1157, mit Ausnahme der die Regelung der Dienstleistungen und die Arbeits- und Erholungszeit betreffenden, finden auf den Werkvertrag sinngemäß Anwendung.