Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach allgemeine lieferte 4324 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
-
(273)
Mietrecht
Mietrecht
(273)
- (91) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (91)
- (7) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (7)
- (8) Mietanbot Mietanbot (8)
- (135) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (135)
- (16) Befristung Befristung (16)
- (44) Mietzins Mietzins (44)
- (5) Betriebskosten Betriebskosten (5)
- (2) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (2)
- (35) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (35)
- (14) Mieterschutz Mieterschutz (14)
- (16) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (16)
- (13) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (13)
-
(154)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(154)
- (84) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (84)
- (18) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (18)
- (4) Hausverwalter Hausverwalter (4)
- (19) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (19)
- (47) WEG-Verträge WEG-Verträge (47)
- (8) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (8)
- (5) Grundbuchsanträge Grundbuchsanträge (5)
- (7) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (7)
- (1) WEG-Novelle 2024 WEG-Novelle 2024 (1)
- (12) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (12)
- (42) Kommentare Kommentare (42)
-
(273)
Mietrecht
Mietrecht
(273)
-
Kategorie
-
Datum
- x
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Dokument-ID: 163972
Vorschrift
Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002)
§ 6. Grundlagen für die Einverleibung des Wohnungseigentums
idF BGBl. I Nr. 124/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2006
(1) Dem Antrag auf Einverleibung sind jedenfalls beizulegen
- die schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer nach § 3 Abs. 1 Z 1 oder die gerichtliche Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4,
- die Bescheinigung der Baubehörde oder das Gutachten eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen über den Bestand an wohnungseigentumstauglichen Objekten,
- das Nutzwertgutachten (§ 9 Abs. 1) oder die rechtskräftige Entscheidung über die gerichtliche Nutzwertfestsetzung (§ 9 Abs. 2).
(2) Die Bescheinigung oder das Gutachten gemäß Abs. 1 Z 2 darf schon auf Grund der behördlich bewilligten Baupläne auf Antrag eines Miteigentümers oder eines Wohnungseigentumsbewerbers ausgestellt werden; der Verfasser eines solches Gutachtens hat der zuständigen Baubehörde eine Ausfertigung des Gutachtens zu übermitteln.