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Stanislava Doganova | Judikatur | Leitsatz
Unterbliebene Dichtheitskontrolle: Mitverschulden der Hausverwaltung bei Schäden?
OGH: Koziol (Haftpflichtrecht I4 C/9 Rz 46 f) führt im gegebenen Zusammenhang aus, dass die Ersatzpflicht des Schädigers dann nicht gemindert werde, wenn den Geschädigten zwar der Vorwurf einer Sorglosigkeit treffe, der Schädiger aber gerade die Pflicht habe, den Schadenseintritt zu verhindern oder den schon eingetretenen Schaden wieder zu beseitigen. Dies gelte jedoch nur dann, wenn allein dem Schädiger die Verhütung oder Behebung des Schadens oblegen sei. Deshalb hafte der Werkunternehmer nach § 1168a ABGB stets dann für den gesamten Schaden, wenn er es unterlasse, einen nicht sachkundigen Besteller zu warnen, der einen untauglichen Stoff beistelle oder dessen Vorarbeiten mangelhaft seien. Sei hingegen die Mangelhaftigkeit auch für einen Laien offenkundig oder sei der Besteller sachkundig, so griffen die normalen Mitverschuldensregeln ein. Es geht um die Frage, ob das Mitverschulden mit der Pflichtverletzung des Schädigers im Zusammenhang steht und die Obliegenheit auf die Vermeidung des Schadens abzielt.