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Dokument-ID: 075194
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
2) Lasten;
§ 1099.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Bey Vermiethungen trägt alle Lasten und Abgaben der Vermiether. Bey eigentlichen Pachtungen, wenn sie in Pausch und Bogen geschehen, übernimmt der Pächter, mit Ausschluß der eingetragenen Hypothekar-Lasten, alle übrige; wird aber die Pachtung nach einem Anschlage geschlossen, so trägt er jene Lasten, welche von dem Ertrage abgezogen worden sind, oder bloß von den Früchten, und nicht von dem Grunde selbst entrichtet werden müssen. Zins.