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Stanislava Doganova | Judikatur | Leitsatz
Baumängel: Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer
OGH: Die Eigentümergemeinschaft ist, solange keine Bindung an anderslautende Entscheidungen besteht, jederzeit befugt, in solchen Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung wie eben der Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft tätig zu werden (§ 18 Abs 1 WEG 2002). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass solche Maßnahmen der Eigentümergemeinschaft sich materiell-rechtlich auf die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer aus ihren Verträgen mit dem Bauträger auswirken können. Diese Reflexwirkung ist vielmehr Folge der mit der Begründung von Wohnungseigentum verbundenen Aufgabe der allgemeinen Verfügungsmacht über die allgemeinen Teile der Liegenschaft.