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Judikatur | Leitsatz
Zur Vornahme der Erhaltungsarbeiten binnen angemessener Frist gemäß § 6 Abs 1 MRG
OGH: Dem Vermieter stehen gegen die beantragte Vornahme privilegierter Arbeiten praktisch keine Einwendungen, auch nicht die der mangelnden Kostendeckung oder der Unwirtschaftlichkeit zu. Allerdings kann der Vermieter bei anderen Erhaltungsarbeiten die mangelnde Deckung der Kosten einwenden. Dies aber nur im Fall eines Widerspruchs der übrigen Mieter und unter der weiteren Voraussetzung, dass die Kosten weder aus dem Saldo der verrechenbaren Mietzinsreserven noch aus den während der Bestandsdauer der Arbeiten zu erwartenden, effektiven und fiktiven Einnahmen im Sinn des § 20 Abs 1 Z 1 MRG gedeckt werden können.