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Dokument-ID: 075175
§ 1082. Probezeit
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1082. Probezeit
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007
Ist bei einem Kauf auf Probe keine Probezeit vereinbart worden, so kann der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist als Probezeit setzen.