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Dokument-ID: 075136
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1046.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Das Geld ist kein Gegenstand des Tauschvertrages; doch lassen sich Gold und Silber als eine Waare, und selbst als Münz-Sorten in so weit vertauschen, als sie nur gegen andere Münz-Sorten, goldene nähmlich gegen silberne, kleinere gegen größere Stücke verwechselt werden sollen.