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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Hat das MILG Auswirkungen auf die Berechnung des Lagezuschlags?
OGH: § 16 Abs 3 MRG regelt die Höhe des Lagezuschlags, der zusteht, wenn die Liegenschaft, auf der sich die Wohnung befindet, eine Lage aufweist, die besser ist als die durchschnittliche Wohnlage. Nach dieser Bestimmung sind für werterhöhende oder wertvermindernde Abweichungen je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat Zuschläge oder Abstriche bis zur Höhe von 0,33 vH der Differenz zwischen dem der Richtwertermittlung zugrunde gelegten Grundkostenanteil (§ 3 Abs 2 und 5 und § 6 RichtWG) und dem der Lage des Hauses entsprechenden Grundkostenanteil je Quadratmeter der Nutzfläche zulässig. Gem § 3 Abs 2 RichtWG wird der Grundkostenanteil je Quadratmeter Nutzfläche aus den Grundkosten, die während des Kalenderjahres 1992 den Förderungszusicherungen des jeweiligen Landes zugrunde gelegt wurden, errechnet. Nach § 3 Abs 5 RichtWG ist jeweils ein Durchschnittswert der Grundkostenanteile und der Baukosten des jeweiligen Landes heranzuziehen, der in Bezug auf die Wohnnutzfläche zu gewichten ist. Durch das 1. MILG (BGBl I 50/2008) wurden die ursprünglich im Jahr 1994 durch den Bundesminister für Justiz mit Verordnung festgesetzten und in weiterer Folge valorisierten Richtwerte erstmals unmittelbar in das Gesetz, nämlich in § 5 RichtWG, übernommen. Der Richtwert wurde dabei nicht neu berechnet. Durch das 2. MILG (BGBl I 12/2016) wurde der Vergleichswert für die Valorisierung vom VPI 2000 auf den VPI 2010 umgestellt.