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Kann ein WE-Vertragsentwurf für Widmung und Klage nach § 523 ABGB Grundlage sein?
OGH: Der Rechtstitel für die einem Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungsbefugnisse liegt in der Widmung. Diese ist wiederum Grundlage des Wohnungseigentumsvertrags. Die rechtswirksame Widmung gibt den Ausschlag dafür, was zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt gehört und dementsprechend vom jeweiligen Wohnungseigentümer ausschließlich genutzt werden darf. Ob ein Wohnungseigentumsobjekt (§ 2 Abs 2 WEG 2002), ein Wohnungseigentums-Zubehörobjekt (§ 2 Abs 3 WEG 2002) oder Allgemeinteile (§ 2 Abs 4 WEG 2002) vorliegen, entscheidet sich daher im Regelfall nach der privatrechtlichen Einigung (der Widmung) der Wohnungseigentümer, die im Allgemeinen im Wohnungseigentumsvertrag erfolgt.