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Dokument-ID: 075167
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1074.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Auch kann das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten, noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden.